Kostenübernahme bei häuslicher Pflege
Kostenübernahme bei häuslicher Pflege
Die Kostenfrage spielt bei der Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste eine entscheidende Rolle. Durch die anteilige Kostenübernahme entlasten die Pflege- und Krankenkasse pflegende Angehörige und Personen mit Pflegebedarf. Zusätzlich gibt es andere Kostenträger für Pflegebedürftige wie die Sozialhilfe, die Bundesgenossenschaft oder private Pflegezusatzversicherungen.

Finanzierung
Die Unterstützung von bedürftigen Personen erfordert eine besondere Hingabe und Leidenschaft.
Finanzfragen spielen eine wichtige Rolle bei der Inanspruchnahme von Pflegedienstleistungen. Zu den zentralen Kostenträgern in der ambulanten Pflege gehören die Pflege- und Krankenkasse.
Während die Pflegekasse die Kosten von Dienstleistungen in der Grundpflege (SGB XI) abdeckt, ist die Krankenkasse für die Kostenübernahme von Behandlungspflegeleistungen (SGB V) zuständig.
Kostenübernahme der Krankenkasse
Die Krankenkasse stellt die Finanzierung von ärztlich verordneten Behandlungsleistungen sicher.
Dazu zählen medizinische Behandlungsmaßnahmen wie
✓ die Arzneimittelversorgung,
✓ die Verabreichung von Spritzen und Infusionen,
✓ das Anlegen von Kompressionsstrümpfen
✓ das Messen von Puls und anderen Vitalwerten
Die Grundlage für die Kostenübernahme der Behandlungspflege bildet die Verordnung des behandelnden Arztes.

Die Krankenkasse stellt die Finanzierung von ärztlich verordneten Behandlungsleistungen sicher.
Dazu zählen medizinische Behandlungsmaßnahmen wie
✓ die Arzneimittelversorgung,
✓ die Verabreichung von Spritzen und Infusionen,
✓ das Anlegen von Kompressionsstrümpfen
✓ das Messen von Puls und anderen Vitalwerten
Die Grundlage für die Kostenübernahme der Behandlungspflege bildet die Verordnung des behandelnden Arztes.
KOSTENÜBERNAHME KRANKENKASSE

Die Krankenkasse stellt die Finanzierung von ärztlich verordneten Behandlungsleistungen sicher.
Dazu zählen medizinische Behandlungsmaßnahmen wie
✓ die Arzneimittelversorgung,
✓ die Verabreichung von Spritzen und Infusionen,
✓ das Anlegen von Kompressionsstrümpfen
✓ das Messen von Puls und anderen Vitalwerten
Die Grundlage für die Kostenübernahme der Behandlungspflege bildet die Verordnung des behandelnden Arztes.
Leistungen, die der Sicherung der ärztlichen Behandlung dienen, wie:
- Bereitstellung und Verabreichen der Medikamente
- Wundversorgung und Verbandswechsel
- Injektionen (z. B. Insulin bei Diabetes oder Heparin zur Thrombosevorbeugung)
- Blutdruck- und Pulsmessung
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen usw.
Diese Einzelleistungen werden durch ärztliche Verordnung bei den Krankenkassen abgerechnet.

Kostenübernahme der Pflegekasse
Die Pflegekasse unterstützt Grundpflegeleistungen für Pflegebedürftige.
Als „pflegebedürftig“ gilt, wer durch eine gesundheitliche Einschränkung in seiner selbstständigen Alltagsführung beeinträchtigt und daher dauerhaft auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen ist. Die Ermittlung des Pflegebedarfs übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK). Sie ist die Basis für eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse.

Die Pflegekasse unterstützt Grundpflegeleistungen für Pflegebedürftige.
Als „pflegebedürftig“ gilt, wer durch eine gesundheitliche Einschränkung in seiner selbstständigen Alltagsführung beeinträchtigt und daher dauerhaft auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen ist. Die Ermittlung des Pflegebedarfs übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK). Sie ist die Basis für eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse.
KOSTENÜBERNAHME DER PFLEGEkasse

Die Pflegekasse unterstützt Grundpflegeleistungen für Pflegebedürftige.
Als „pflegebedürftig“ gilt, wer durch eine gesundheitliche Einschränkung in seiner selbstständigen Alltagsführung beeinträchtigt und daher dauerhaft auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen ist. Die Ermittlung des Pflegebedarfs übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK). Sie ist die Basis für eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse.
Die Pflegereform bringt ab Januar 2017 einige Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird mit der neuen Pflegereform erweitert:
„Pflegebedürftig“ im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ab 01.Januar 2017 ist wer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Einschränkungen in seiner Selbständigkeit und bei Fähigkeiten hat und daher Hilfe durch Andere benötigt. Die Einschränkungen müssen auf Dauer (mind. für 6 Monate) bestehen.

Leistungen der Grundpflege

Grundpflegeleistungen beinhalten die Hilfestellung bei:
✓ Körperpflege
✓ Nahrungsaufnahme
✓ An- und Auskleiden
✓ Hauswirtschaftliche Versorgung
✓ Allgemeine Mobilität
Die Pflegereform bringt ab Januar 2017 einige Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird mit der neuen Pflegereform erweitert:
„Pflegebedürftig“ im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ab 01.Januar 2017 ist wer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Einschränkungen in seiner Selbständigkeit und bei Fähigkeiten hat und daher Hilfe durch Andere benötigt. Die Einschränkungen müssen auf Dauer (mind. für 6 Monate) bestehen.

Leistungen der Grundpflege
Grundpflegeleistungen beinhalten die Hilfestellung bei:
✓ Körperpflege
✓ Nahrungsaufnahme
✓ An- und Auskleiden
✓ Hauswirtschaftliche Versorgung
✓ Allgemeine Mobilität

Grundpflegeleistungen beinhalten die Hilfestellung bei:
✓ Körperpflege
✓ Nahrungsaufnahme
✓ An- und Auskleiden
✓ Hauswirtschaftliche Versorgung
✓ Allgemeine Mobilität
Ermittlung von Pflegegraden
Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist Gegenstand der Begutachtung durch den MDK.
Dabei erfolgt eine Einteilung in „Pflegegrade“ von Stufe 1 bis 5. Diese reichen von geringer bis zu schwerster Beeinträchtigung mit speziellen Pflegeanforderungen. Die Einstufung stützt sich auf diese Bewertungskriterien:
✓ Mobilität
✓ Selbstversorgung
✓ Kognitive Auffassungsgabe
und Kommunikationsfähigkeit
✓ Psychischer Zustand
✓ Umgang mit Therapie- und Behandlungsanweisungen
✓ Alltagsbewältigung und Gestaltung von Sozialkontakten
✓ Mobilität
✓ Selbstversorgung
✓ Kognitive Auffassungsgabe
und Kommunikationsfähigkeit
✓ Psychischer Zustand
✓ Umgang mit Therapie- und Behandlungsanweisungen
✓ Alltagsbewältigung und Gestaltung von Sozialkontakten
Zuordnung Punktwert zu Pflegegrad:
Punktwert | Pflegegrad (PG) | Erläuterung |
---|---|---|
unter 12,5 | kein Pflegegrad | |
12,5 bis unter 27 | 1 | erhebliche Beeinträchtigung |
47,5 bis unter 70 | 3 | schwere Beeinträchtigung |
70 bis unter 90 | 4 | schwerste Beeinträchtigung |
90 bis unter 100 | 5 | schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist Gegenstand der Begutachtung durch den MDK.
Dabei erfolgt eine Einteilung in „Pflegegrade“ von Stufe 1 bis 5. Diese reichen von geringer bis zu schwerster Beeinträchtigung mit speziellen Pflegeanforderungen. Die Einstufung stützt sich auf diese Bewertungskriterien:
✓ Mobilität
✓ Selbstversorgung
✓ Kognitive Auffassungsgabe und Kommunikationsfähigkeit
✓ Psychischer Zustand
✓ Umgang mit Therapie- und Behandlungsanweisungen
✓ Alltagsbewältigung und Gestaltung von Sozialkontakten
Zuordnung Punktwert zu Pflegegrad:
Punktwert | Pflegegrad (PG) | Erläuterung |
---|---|---|
unter 12,5 | kein Pflegegrad | |
12,5 bis unter 27 | 1 | erhebliche Beeinträchtigung |
47,5 bis unter 70 | 3 | schwere Beeinträchtigung |
70 bis unter 90 | 4 | schwerste Beeinträchtigung |
90 bis unter 100 | 5 | schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Bei der Festlegung des Pflegegrades fließen die zuvor genannten Module
in unterschiedlicher Wertigkeit verschiedenen Prozentsätzen ein.

Pflegeleistungen

Bei der Kostenübernahme unterscheidet die Pflegekasse zwischen Sachleistungen und Pflegegeld.
Unter Sachleistungen fällt die Hilfe bei der häuslichen Pflege durch ambulante Pflegedienstleister. Welche Pflegesachleistungen infrage kommen, ist vom Pflegegrad abhängig.
Im Vergleich dazu handelt es sich beim Pflegegeld um die rein finanzielle Unterstützung von Personen, die selbst die Pflege ihres Angehörigen übernehmen.
Möglich ist außerdem eine Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld. Dabei führt ein Pflegedienst bestimmte Pflegeleistungen für einen monatlich fixierten Geldbetrag durch.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Entlastungsleistungen, Leistungen in der Tages- oder Kurzzeitpflege sowie in der Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen.
Zuordnung Pflegegeld und Sachleistungen zu Pflegegrad:
Pflegegrad | Pflegegeld ab 01.01.2024 | Sachleistungen ab 01.01.2024 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0,00 € | 0,00 € |
Pflegegrad 2 | 332,00 € | 761,00 € |
Pflegegrad 3 | 573,00 € | 1.432,00 € |
Pflegegrad 4 | 765,00 € | 1.778,00 € |
Pflegegrad 5 | 947,00 € | 2.200,00 € |
Vergleich Pflegeleistungen 2023/24 zu Pflegegrad:
Pflegegrade | Pflegesachleistungen bis 31.12.2023 (pro Monat) | Pflegesachleistungen ab 01.01.2024 (pro Monat) |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | Kein Anspruch | Kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 724,00 € | 761,00 € |
Pflegegrad 3 | 1.363,00 € | 1.432,00 € |
Pflegegrad 4 | 1.693,00 € | 1.778,00 € |
Pflegegrad 5 | 2.095,00 € | 2.200,00 € |
Zuordnung Pflegegeld und Sachleistungen zu Pflegegrad:
Pflegegrad | Pflegegeld ab 01.01.2022 | Sachleistungen ab 01.01.2022 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0,00 € | 0,00 € |
Pflegegrad 2 | 316,00 € | 724,00 € |
Pflegegrad 3 | 545,00 € | 1.363,00 € |
Pflegegrad 4 | 728,00 € | 1.693,00 € |
Pflegegrad 5 | 901,00 € | 2.095,00 € |
Vergleich Pflegeleistungen 2021/22 zu Pflegegrad:
Pflegegrade | Pflegesachleistungen bis 31.12.2021 (pro Monat) | Pflegesachleistungen ab 01.01.2022 (pro Monat) |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | Kein Anspruch | Kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 689 € | 724 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € | 1.363 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € | 1.693 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € | 2.095 € |
Die Pflegereform bringt ab Januar 2017 einige Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird mit der neuen Pflegereform erweitert:
„Pflegebedürftig“ im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ab 01.Januar 2017 ist wer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Einschränkungen in seiner Selbständigkeit und bei Fähigkeiten hat und daher Hilfe durch Andere benötigt. Die Einschränkungen müssen auf Dauer (mind. für 6 Monate) bestehen.

Pflegeleistungen
Bei der Kostenübernahme unterscheidet die Pflegekasse zwischen Sachleistungen und Pflegegeld.
Unter Sachleistungen fällt die Hilfe bei der häuslichen Pflege durch ambulante Pflegedienstleister. Welche Pflegesachleistungen infrage kommen, ist vom Pflegegrad abhängig.
Im Vergleich dazu handelt es sich beim Pflegegeld um die rein finanzielle Unterstützung von Personen, die selbst die Pflege ihres Angehörigen übernehmen.
Möglich ist außerdem eine Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld. Dabei führt ein Pflegedienst bestimmte Pflegeleistungen für einen monatlich fixierten Geldbetrag durch.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Entlastungsleistungen, Leistungen in der Tages- oder Kurzzeitpflege sowie in der Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen.

Bei der Kostenübernahme unterscheidet die Pflegekasse zwischen Sachleistungen und Pflegegeld.
Unter Sachleistungen fällt die Hilfe bei der häuslichen Pflege durch ambulante Pflegedienstleister. Welche Pflegesachleistungen infrage kommen, ist vom Pflegegrad abhängig.
Im Vergleich dazu handelt es sich beim Pflegegeld um die rein finanzielle Unterstützung von Personen, die selbst die Pflege ihres Angehörigen übernehmen.
Möglich ist außerdem eine Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld. Dabei führt ein Pflegedienst bestimmte Pflegeleistungen für einen monatlich fixierten Geldbetrag durch.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Entlastungsleistungen, Leistungen in der Tages- oder Kurzzeitpflege sowie in der Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen.
Zuordnung Pflegegeld und Sachleistungen zu Pflegegrad:
Pflegegrad | Pflegegeld ab 01.01.2024 | Sachleistungen ab 01.01.2024 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0,00 € | 0,00 € |
Pflegegrad 2 | 332,00 € | 761,00 € |
Pflegegrad 3 | 573,00 € | 1.432,00 € |
Pflegegrad 4 | 765,00 € | 1.778,00 € |
Pflegegrad 5 | 947,00 € | 2.200,00 € |
Vergleich Pflegeleistungen 2023/24 zu Pflegegrad:
Pflegegrade | Pflegesachleistungen bis 31.12.2023 (pro Monat) | Pflegesachleistungen ab 01.01.2024 (pro Monat) |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | Kein Anspruch | Kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 724,00 € | 761,00 € |
Pflegegrad 3 | 1.363,00 € | 1.432,00 € |
Pflegegrad 4 | 1.693,00 € | 1.778,00 € |
Pflegegrad 5 | 2.095,00 € | 2.200,00 € |
Zuordnung Pflegegeld und Sachleistungen zu Pflegegrad:
Pflegegrad | Pflegegeld ab 01.01.2025 | Sachleistungen ab 01.01.2025 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0,00 € | 0,00 € |
Pflegegrad 2 | 347,00 € | 796,00 € |
Pflegegrad 3 | 599,00 € | 1.497,00 € |
Pflegegrad 4 | 800,00 € | 1.859,00 € |
Pflegegrad 5 | 990,00 € | 2.299,00 € |
Vergleich Pflegeleistungen 2023/24 zu Pflegegrad:
Pflegegrade | Pflegesachleistungen bis 31.12.2023 (pro Monat) | Pflegesachleistungen ab 01.01.2024 (pro Monat) |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | Kein Anspruch | Kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 724,00 € | 761,00 € |
Pflegegrad 3 | 1.363,00 € | 1.432,00 € |
Pflegegrad 4 | 1.693,00 € | 1.778,00 € |
Pflegegrad 5 | 2.095,00 € | 2.200,00 € |
Entlastungsbetrag nach der neuen Pflegeversicherungsreform
Entlastungsbetrag
nach der neuen Pflegeversicherungs-reform
Wenn Sie ambulant gepflegt werden, haben Sie einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.
Dieses Geld kann eingesetzt werden, um pflegende Angehörige zu entlasten oder stundenweise eine zusätzliche Unterstützung oder ein Freizeitangebot in Anspruch zu nehmen. Das Geld kann jedoch nur von anerkannten Einrichtungen und Diensten abgerechnet werden. Sie erhalten das Geld auch, wenn für die Finanzierung zusätzlich Mittel der sogenannten Verhinderungspflege eingesetzt werden. Damit ist gemeint, dass bei einem Ausfall Ihrer regulären Pflegeperson, sich die Pflegeversicherung an den Kosten der Ersatzpflege für maximal sechs Wochen im Jahr beteiligt.
Die monatlichen Ansprüche können angespart und zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt eingesetzt werden. Werden beispielsweise in den Monaten Januar bis April keine Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt, steht im Mai ein Betrag von insgesamt 625 Euro zur Verfügung. Dieser kann dann zum Beispiel für den Eigenanteil im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Es ist möglich, die Restansprüche aus einem Jahr bis zum 30.06. in das darauffolgende Jahr zu übertragen. Danach verfallen die nicht genutzten Ansprüche.
Wenn Sie ambulant gepflegt werden, haben Sie einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.
Dieses Geld kann eingesetzt werden, um pflegende Angehörige zu entlasten oder stundenweise eine zusätzliche Unterstützung oder ein Freizeitangebot in Anspruch zu nehmen. Das Geld kann jedoch nur von anerkannten Einrichtungen und Diensten abgerechnet werden.
Sie erhalten das Geld auch, wenn für die Finanzierung zusätzlich Mittel der sogenannten Verhinderungspflege eingesetzt werden. Damit ist gemeint, dass bei einem Ausfall Ihrer regulären Pflegeperson, sich die Pflegeversicherung an den Kosten der Ersatzpflege für maximal sechs Wochen im Jahr beteiligt.
Sie erhalten das Geld auch, wenn für die Finanzierung zusätzlich Mittel der sogenannten Verhinderungspflege eingesetzt werden. Damit ist gemeint, dass bei einem Ausfall Ihrer regulären Pflegeperson, sich die Pflegeversicherung an den Kosten der Ersatzpflege für maximal sechs Wochen im Jahr beteiligt.
Die monatlichen Ansprüche können angespart und zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt eingesetzt werden. Werden beispielsweise in den Monaten Januar bis April keine Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt, steht im Mai ein Betrag von insgesamt 625 Euro zur Verfügung. Dieser kann dann zum Beispiel für den Eigenanteil im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Es ist möglich, die Restansprüche aus einem Jahr bis zum 30.06. in das darauffolgende Jahr zu übertragen. Danach verfallen die nicht genutzten Ansprüche.
Weitere Pflegeformen
Verhinderungspflege
Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 € je Kalenderjahr. Der Anspruch auf Urlaubsvertretung besteht erst, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde und vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Der Betrag von 1.612 € kann durch noch nicht in Anspruch genommene Mittel aus der Kurzzeitpflege aufgestockt werden, auf insgesamt bis zu 2.499 €. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege verringert sich dann entsprechend. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige werden die Aufwendungen grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt.
Wichtig zu wissen ist, dass Sie mit dem jetzigen Pflegegrad 2 von uns eine Häusliche Pflege erwarten können, falls Ihre Pflegeperson sich nicht um Sie kümmern kann.
Kurzzeitpflege
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf eine Versorgung rund um die Uhr in einer stationären Pflegeeinrichtung angewiesen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt ist oder der Übergang vom Krankenhaus in das eigene Zuhause kurzfristig nicht möglich ist. In einer solchen Situation besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen bis zu einem Betrag von 1.774 € je Kalenderjahr.
-
Mehr erfahren
Der Anspruch auf eine Kurzzeitpflege besteht, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde. Dieser Betrag kann flexibel eingesetzt werden, das heißt, er muss nicht "an einem Stück" in Anspruch genommen werden. Je nach Bedarf lassen sich also mehrere kürzere Zeiträume hierüber finanzieren. Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich auch für die Kurzzeitpflege aufwenden.
Der Betrag von 1.774 € kann durch noch nicht in Anspruch genommene Mittel aus der Verhinderungspflege aufgestockt werden, auf insgesamt bis zu 3.386 € jährlich. Der Anspruch auf Verhinderungspflege verringert sich dementsprechend. Lassen Sie sich vor Antritt der Kurzzeitpflege von der zuständigen Pflegekasse über die Höhe, die Dauer der Leistungen und des ggf. weitergezahlten Pflegegeldes umfassend beraten.
Verhinderungspflege
Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 € je Kalenderjahr. Der Anspruch auf Urlaubsvertretung besteht erst, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde und vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Der Betrag von 1.612 € kann durch noch nicht in Anspruch genommene Mittel aus der Kurzzeitpflege aufgestockt werden, auf insgesamt bis zu 2.499 €. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege verringert sich dann entsprechend. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige werden die Aufwendungen grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt.
Wichtig zu wissen ist, dass Sie mit dem jetzigen Pflegegrad 2 von uns eine Häusliche Pflege erwarten können, falls Ihre Pflegeperson sich nicht um Sie kümmern kann.
Kurzzeitpflege
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf eine Versorgung rund um die Uhr in einer stationären Pflegeeinrichtung angewiesen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt ist oder der Übergang vom Krankenhaus in das eigene Zuhause kurzfristig nicht möglich ist. In einer solchen Situation besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen bis zu einem Betrag von 1.774 € je Kalenderjahr.
-
Mehr erfahren
Der Anspruch auf eine Kurzzeitpflege besteht, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde. Dieser Betrag kann flexibel eingesetzt werden, das heißt, er muss nicht "an einem Stück" in Anspruch genommen werden. Je nach Bedarf lassen sich also mehrere kürzere Zeiträume hierüber finanzieren. Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich auch für die Kurzzeitpflege aufwenden.
Der Betrag von 1.774 € kann durch noch nicht in Anspruch genommene Mittel aus der Verhinderungspflege aufgestockt werden, auf insgesamt bis zu 3.386 € jährlich. Der Anspruch auf Verhinderungspflege verringert sich dementsprechend. Lassen Sie sich vor Antritt der Kurzzeitpflege von der zuständigen Pflegekasse über die Höhe, die Dauer der Leistungen und des ggf. weitergezahlten Pflegegeldes umfassend beraten.
Tages- und Nachtpflege
Wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder pflegende Angehörige eine stundenweise Entlastung im Tagesverlauf benötigen, besteht die Möglichkeit, Tagespflegeeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Pflegebedürftige, die einen Pflegegrad von mindestens zwei haben, können diese sogenannten "teilstationären Leistungen" zusätzlich zu dem Pflegegrad und/oder der Pflegesachleistung in Anspruch nehmen.
Höhe des Anspruchs und Entlastungsbeitrag
Pflegegrad | Höhe des Anspruchs auf Tages- und Nachtpflege | Bei Hinzunahme des Entlastungsbetrags von 125 Euro |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | x | 125,00 € |
Pflegegrad 2 | 689,00 € | 814,00 € |
Pflegegrad 3 | 1.298,00 € | 1.423,00 € |
Pflegegrad 4 | 1.612,00 € | 1.737,00 € |
Pflegegrad 5 | 1.995,00 € | 2.120,00 € |
Tages- und Nachtpflege
Wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder pflegende Angehörige eine stundenweise Entlastung im Tagesverlauf benötigen, besteht die Möglichkeit, Tagespflegeeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Pflegebedürftige, die einen Pflegegrad von mindestens zwei haben, können diese sogenannten "teilstationären Leistungen" zusätzlich zu dem Pflegegrad und/oder der Pflegesachleistung in Anspruch nehmen.
Höhe des Anspruchs und Entlastungsbeitrag
Pflegegrad | Höhe des Anspruchs auf Tages- und Nachtpflege | Bei Hinzunahme des Entlastungsbetrags von 125 Euro |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | x | 125,00 € |
Pflegegrad 2 | 689,00 € | 814,00 € |
Pflegegrad 3 | 1.298,00 € | 1.423,00 € |
Pflegegrad 4 | 1.612,00 € | 1.737,00 € |
Pflegegrad 5 | 1.995,00 € | 2.120,00 € |
Beratung und Information
Ihr Pflegebedarf übersteigt den Beitrag der Kostenübernahme durch die Pflegekasse?
Wir beraten Sie gerne zu weiteren Finanzierungsmöglichkeiten in der häuslichen Pflege. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Interesse an einem kostenlosen Beratungsgespräch haben.

Ihr Pflegebedarf übersteigt den Beitrag der Kostenübernahme durch die Pflegekasse?
Wir beraten Sie gerne zu weiteren Finanzierungsmöglichkeiten in der häuslichen Pflege. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Interesse an einem kostenlosen Beratungsgespräch haben.
Beratung und Information

Ihr Pflegebedarf übersteigt den Beitrag der Kostenübernahme durch die Pflegekasse?
Wir beraten Sie gerne zu weiteren Finanzierungsmöglichkeiten in der häuslichen Pflege. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Interesse an einem kostenlosen Beratungsgespräch haben.
Die Pflegereform bringt ab Januar 2017 einige Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird mit der neuen Pflegereform erweitert:
„Pflegebedürftig“ im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ab 01.Januar 2017 ist wer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Einschränkungen in seiner Selbständigkeit und bei Fähigkeiten hat und daher Hilfe durch Andere benötigt. Die Einschränkungen müssen auf Dauer (mind. für 6 Monate) bestehen.


Kostenlose und unverbindliche Beratung unter
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