Kostenübernahme bei häuslicher Pflege

Kostenübernahme bei häuslicher Pflege

Die Kostenfrage spielt bei der Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste eine entscheidende Rolle. Durch die anteilige Kostenübernahme entlasten die Pflege- und Krankenkasse pflegende Angehörige und Personen mit Pflegebedarf. Zusätzlich gibt es andere Kostenträger für Pflegebedürftige wie die Sozialhilfe, die Bundesgenossenschaft oder private Pflegezusatzversicherungen.

Kostenübernahme bei häuslicher Pflege
Ambulanter Pflegedienst Fortuna

Finanzierung

Die Unterstützung von bedürftigen Personen erfordert eine besondere Hingabe und Leidenschaft.

Finanzfragen spielen eine wichtige Rolle bei der Inanspruchnahme von Pflegedienstleistungen. Zu den zentralen Kostenträgern in der ambulanten Pflege gehören die Pflege- und Krankenkasse.


Während die Pflegekasse die Kosten von Dienstleistungen in der Grundpflege (SGB XI) abdeckt, ist die Krankenkasse für die Kostenübernahme von Behandlungspflegeleistungen (SGB V) zuständig.

Kostenübernahme der Krankenkasse

Die Krankenkasse stellt die Finanzierung von ärztlich verordneten Behandlungsleistungen sicher.

Dazu zählen medizinische Behandlungsmaßnahmen wie

✓   die Arzneimittelversorgung,

✓   die Verabreichung von Spritzen und Infusionen,

✓   das Anlegen von Kompressionsstrümpfen

✓   das Messen von Puls und anderen Vitalwerten

Die Grundlage für die Kostenübernahme der Behandlungspflege bildet die Verordnung des behandelnden Arztes.

Kostenübernahme der Krankenkasse

Die Krankenkasse stellt die Finanzierung von ärztlich verordneten Behandlungsleistungen sicher.

Dazu zählen medizinische Behandlungsmaßnahmen wie

✓   die Arzneimittelversorgung,

✓   die Verabreichung von Spritzen und Infusionen,

✓   das Anlegen von Kompressionsstrümpfen

✓   das Messen von Puls und anderen Vitalwerten

Die Grundlage für die Kostenübernahme der Behandlungspflege bildet die Verordnung des behandelnden Arztes.

KOSTENÜBERNAHME KRANKENKASSE

Kostenübernahme Krankenkasse

Die Krankenkasse stellt die Finanzierung von ärztlich verordneten Behandlungsleistungen sicher.

Dazu zählen medizinische Behandlungsmaßnahmen wie

✓   die Arzneimittelversorgung,

✓   die Verabreichung von Spritzen und Infusionen,

✓   das Anlegen von Kompressionsstrümpfen

✓   das Messen von Puls und anderen Vitalwerten

Die Grundlage für die Kostenübernahme der Behandlungspflege bildet die Verordnung des behandelnden Arztes.

Leistungen, die der Sicherung der ärztlichen Behandlung dienen, wie:

  • Bereitstellung und Verabreichen der Medikamente
  • Wundversorgung und Verbandswechsel
  • Injektionen (z. B. Insulin bei Diabetes oder Heparin zur Thrombosevorbeugung)
  • Blutdruck- und Pulsmessung
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen usw.

 

Diese Einzelleistungen werden durch ärztliche Verordnung bei den Krankenkassen abgerechnet.

Kostenübernahme der Pflegekasse

Die Pflegekasse unterstützt Grundpflegeleistungen für Pflegebedürftige.

Als „pflegebedürftig“ gilt, wer durch eine gesundheitliche Einschränkung in seiner selbstständigen Alltagsführung beeinträchtigt und daher dauerhaft auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen ist. Die Ermittlung des Pflegebedarfs übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK). Sie ist die Basis für eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse.

Kostenübernahme der Pflegekasse

Die Pflegekasse unterstützt Grundpflegeleistungen für Pflegebedürftige.

Als „pflegebedürftig“ gilt, wer durch eine gesundheitliche Einschränkung in seiner selbstständigen Alltagsführung beeinträchtigt und daher dauerhaft auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen ist. Die Ermittlung des Pflegebedarfs übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK). Sie ist die Basis für eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse.

KOSTENÜBERNAHME DER PFLEGEkasse

Kostenübernahme der Pflegekasse

Die Pflegekasse unterstützt Grundpflegeleistungen für Pflegebedürftige.

Als „pflegebedürftig“ gilt, wer durch eine gesundheitliche Einschränkung in seiner selbstständigen Alltagsführung beeinträchtigt und daher dauerhaft auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen ist. Die Ermittlung des Pflegebedarfs übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK). Sie ist die Basis für eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse.

Die Pflegereform bringt ab Januar 2017 einige Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird mit der neuen Pflegereform erweitert: 
„Pflegebedürftig“ im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ab 01.Januar 2017 ist wer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Einschränkungen in seiner Selbständigkeit und bei Fähigkeiten hat und daher Hilfe durch Andere benötigt. Die Einschränkungen müssen auf Dauer (mind. für 6 Monate) bestehen.

Leistungen der Grundpflege

Leistungen der Grundpflege

Grundpflegeleistungen beinhalten die Hilfestellung bei:

✓   Körperpflege

✓   Nahrungsaufnahme

✓   An- und Auskleiden

✓   Hauswirtschaftliche Versorgung
✓   Allgemeine Mobilität

Die Pflegereform bringt ab Januar 2017 einige Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird mit der neuen Pflegereform erweitert: 
„Pflegebedürftig“ im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ab 01.Januar 2017 ist wer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Einschränkungen in seiner Selbständigkeit und bei Fähigkeiten hat und daher Hilfe durch Andere benötigt. Die Einschränkungen müssen auf Dauer (mind. für 6 Monate) bestehen.

Leistungen der Grundpflege

Grundpflegeleistungen beinhalten die Hilfestellung bei:

✓   Körperpflege

✓   Nahrungsaufnahme

✓   An- und Auskleiden

✓   Hauswirtschaftliche Versorgung
✓   Allgemeine Mobilität

Leistungen der Grundpflege

Grundpflegeleistungen beinhalten die Hilfestellung bei:

✓   Körperpflege

✓   Nahrungsaufnahme

✓   An- und Auskleiden

✓   Hauswirtschaftliche Versorgung
✓   Allgemeine Mobilität

Ermittlung von Pflegegraden

Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist Gegenstand der Begutachtung durch den MDK.

Dabei erfolgt eine Einteilung in „Pflegegrade“ von Stufe 1 bis 5. Diese reichen von geringer bis zu schwerster Beeinträchtigung mit speziellen Pflegeanforderungen. Die Einstufung stützt sich auf diese Bewertungskriterien:

✓   Mobilität

✓   Selbstversorgung

✓   Kognitive Auffassungsgabe
      und Kommunikationsfähigkeit

✓   Psychischer Zustand
✓   Umgang mit Therapie- und                            Behandlungsanweisungen
   Alltagsbewältigung und Gestaltung           von Sozialkontakten

✓   Mobilität

✓   Selbstversorgung

✓   Kognitive Auffassungsgabe
      und Kommunikationsfähigkeit

✓   Psychischer Zustand
✓   Umgang mit Therapie- und Behandlungsanweisungen
   Alltagsbewältigung und Gestaltung von Sozialkontakten

Zuordnung Punktwert zu Pflegegrad:

Punktwert Pflegegrad (PG) Erläuterung
unter 12,5 kein Pflegegrad
12,5 bis unter 27 1 erhebliche Beeinträchtigung
47,5 bis unter 70 3 schwere Beeinträchtigung
70 bis unter 90 4 schwerste Beeinträchtigung
90 bis unter 100 5 schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist Gegenstand der Begutachtung durch den MDK.

Dabei erfolgt eine Einteilung in „Pflegegrade“ von Stufe 1 bis 5. Diese reichen von geringer bis zu schwerster Beeinträchtigung mit speziellen Pflegeanforderungen. Die Einstufung stützt sich auf diese Bewertungskriterien:

✓   Mobilität

✓   Selbstversorgung

✓   Kognitive Auffassungsgabe und Kommunikationsfähigkeit

✓   Psychischer Zustand
✓   Umgang mit Therapie- und Behandlungsanweisungen
   Alltagsbewältigung und Gestaltung von Sozialkontakten

Zuordnung Punktwert zu Pflegegrad:

Punktwert Pflegegrad (PG) Erläuterung
unter 12,5 kein Pflegegrad
12,5 bis unter 27 1 erhebliche Beeinträchtigung
47,5 bis unter 70 3 schwere Beeinträchtigung
70 bis unter 90 4 schwerste Beeinträchtigung
90 bis unter 100 5 schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Bei der Festlegung des Pflegegrades fließen die zuvor genannten Module

in unterschiedlicher Wertigkeit verschiedenen Prozentsätzen ein.

Gewichtung der Begutachtungskriterien

Pflegeleistungen

Pflegeleistungen

Bei der Kostenübernahme unterscheidet die Pflegekasse zwischen Sachleistungen und Pflegegeld.

Unter Sachleistungen fällt die Hilfe bei der häuslichen Pflege durch ambulante Pflegedienstleister. Welche Pflegesachleistungen infrage kommen, ist vom Pflegegrad abhängig.

Im Vergleich dazu handelt es sich beim Pflegegeld um die rein finanzielle Unterstützung von Personen, die selbst die Pflege ihres Angehörigen übernehmen. 

Möglich ist außerdem eine Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld. Dabei führt ein Pflegedienst bestimmte Pflegeleistungen für einen monatlich fixierten Geldbetrag durch.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Entlastungsleistungen, Leistungen in der Tages- oder Kurzzeitpflege sowie in der Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen.

Zuordnung Pflegegeld und Sachleistungen zu Pflegegrad:

Pflegegrad Pflegegeld ab 01.01.2022 Sachleistungen ab 01.01.2022
Pflegegrad 1 0,00 € 0,00 €
Pflegegrad 2 316,00 € 724,00 €
Pflegegrad 3 545,00 € 1.363,00 €
Pflegegrad 4 728,00 € 1.693,00 €
Pflegegrad 5 901,00 € 2.095,00 €

Vergleich Pflegeleistungen 2021/22 zu Pflegegrad:

Pflegegrade Pflegesachleistungen bis 31.12.2021 (pro Monat) Pflegesachleistungen ab 01.01.2022 (pro Monat)
Pflegegrad 1 Kein Anspruch Kein Anspruch
Pflegegrad 2 689 € 724 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 €

Zuordnung Pflegegeld und Sachleistungen zu Pflegegrad:

Pflegegrad Pflegegeld ab 01.01.2022 Sachleistungen ab 01.01.2022
Pflegegrad 1 0,00 € 0,00 €
Pflegegrad 2 316,00 € 724,00 €
Pflegegrad 3 545,00 € 1.363,00 €
Pflegegrad 4 728,00 € 1.693,00 €
Pflegegrad 5 901,00 € 2.095,00 €

Vergleich Pflegeleistungen 2021/22 zu Pflegegrad:

Pflegegrade Pflegesachleistungen bis 31.12.2021 (pro Monat) Pflegesachleistungen ab 01.01.2022 (pro Monat)
Pflegegrad 1 Kein Anspruch Kein Anspruch
Pflegegrad 2 689 € 724 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 €

Die Pflegereform bringt ab Januar 2017 einige Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird mit der neuen Pflegereform erweitert: 
„Pflegebedürftig“ im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ab 01.Januar 2017 ist wer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Einschränkungen in seiner Selbständigkeit und bei Fähigkeiten hat und daher Hilfe durch Andere benötigt. Die Einschränkungen müssen auf Dauer (mind. für 6 Monate) bestehen.

Pflegeleistungen

Bei der Kostenübernahme unterscheidet die Pflegekasse zwischen Sachleistungen und Pflegegeld.

Unter Sachleistungen fällt die Hilfe bei der häuslichen Pflege durch ambulante Pflegedienstleister. Welche Pflegesachleistungen infrage kommen, ist vom Pflegegrad abhängig.

Im Vergleich dazu handelt es sich beim Pflegegeld um die rein finanzielle Unterstützung von Personen, die selbst die Pflege ihres Angehörigen übernehmen. 

Möglich ist außerdem eine Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld. Dabei führt ein Pflegedienst bestimmte Pflegeleistungen für einen monatlich fixierten Geldbetrag durch.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Entlastungsleistungen, Leistungen in der Tages- oder Kurzzeitpflege sowie in der Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen.

Pflegeleistungen

Bei der Kostenübernahme unterscheidet die Pflegekasse zwischen Sachleistungen und Pflegegeld.

Unter Sachleistungen fällt die Hilfe bei der häuslichen Pflege durch ambulante Pflegedienstleister. Welche Pflegesachleistungen infrage kommen, ist vom Pflegegrad abhängig.

Im Vergleich dazu handelt es sich beim Pflegegeld um die rein finanzielle Unterstützung von Personen, die selbst die Pflege ihres Angehörigen übernehmen. 

Möglich ist außerdem eine Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld. Dabei führt ein Pflegedienst bestimmte Pflegeleistungen für einen monatlich fixierten Geldbetrag durch.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Entlastungsleistungen, Leistungen in der Tages- oder Kurzzeitpflege sowie in der Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen.

Zuordnung Pflegegeld und Sachleistungen zu Pflegegrad:

Pflegegrad Pflegegeld ab 01.01.2022 Sachleistungen ab 01.01.2022
Pflegegrad 1 0,00 € 0,00 €
Pflegegrad 2 316,00 € 724,00 €
Pflegegrad 3 545,00 € 1.363,00 €
Pflegegrad 4 728,00 € 1.693,00 €
Pflegegrad 5 901,00 € 2.095,00 €

Vergleich Pflegeleistungen 2021/22 zu Pflegegrad:

Pflegegrade Pflegesachleistungen bis 31.12.2021 (pro Monat) Pflegesachleistungen ab 01.01.2022 (pro Monat)
Pflegegrad 1 Kein Anspruch Kein Anspruch
Pflegegrad 2 689 € 724 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 €

Zuordnung Pflegegeld und Sachleistungen zu Pflegegrad:

Pflegegrad Pflegegeld ab 01.01.2022 Sachleistungen ab 01.01.2022
Pflegegrad 1 0,00 € 0,00 €
Pflegegrad 2 316,00 € 724,00 €
Pflegegrad 3 545,00 € 1.363,00 €
Pflegegrad 4 728,00 € 1.693,00 €
Pflegegrad 5 901,00 € 2.095,00 €

Vergleich Pflegeleistungen 2021/22 zu Pflegegrad:

Pflegegrade Pflegesachleistungen bis 31.12.2021 (pro Monat) Pflegesachleistungen ab 01.01.2022 (pro Monat)
Pflegegrad 1 Kein Anspruch Kein Anspruch
Pflegegrad 2 689 € 724 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 €

Entlastungsbetrag nach der neuen Pflegeversicherungsreform

Entlastungsbetrag
nach der neuen Pflegeversicherungs-reform

Wenn Sie ambulant gepflegt werden, haben Sie einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. 

Dieses Geld kann eingesetzt werden, um pflegende Angehörige zu entlasten oder stundenweise eine zusätzliche Unterstützung oder ein Freizeitangebot in Anspruch zu nehmen. Das Geld kann jedoch nur von anerkannten Einrichtungen und Diensten abgerechnet werden. Sie erhalten das Geld auch, wenn für die Finanzierung zusätzlich Mittel der sogenannten Verhinderungspflege eingesetzt werden. Damit ist gemeint, dass bei einem Ausfall Ihrer regulären Pflegeperson, sich die Pflegeversicherung an den Kosten der Ersatzpflege für maximal sechs Wochen im Jahr beteiligt.

Die monatlichen Ansprüche können angespart und zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt eingesetzt werden. Werden beispielsweise in den Monaten Januar bis April keine Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt, steht im Mai ein Betrag von insgesamt 625 Euro zur Verfügung. Dieser kann dann zum Beispiel für den Eigenanteil im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.


Es ist möglich, die Restansprüche aus einem Jahr bis zum 30.06. in das darauffolgende Jahr zu übertragen. Danach verfallen die nicht genutzten Ansprüche.

Wenn Sie ambulant gepflegt werden, haben Sie einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. 

Dieses Geld kann eingesetzt werden, um pflegende Angehörige zu entlasten oder stundenweise eine zusätzliche Unterstützung oder ein Freizeitangebot in Anspruch zu nehmen. Das Geld kann jedoch nur von anerkannten Einrichtungen und Diensten abgerechnet werden.


Sie erhalten das Geld auch, wenn für die Finanzierung zusätzlich Mittel der sogenannten Verhinderungspflege eingesetzt werden. Damit ist gemeint, dass bei einem Ausfall Ihrer regulären Pflegeperson, sich die Pflegeversicherung an den Kosten der Ersatzpflege für maximal sechs Wochen im Jahr beteiligt.

Sie erhalten das Geld auch, wenn für die Finanzierung zusätzlich Mittel der sogenannten Verhinderungspflege eingesetzt werden. Damit ist gemeint, dass bei einem Ausfall Ihrer regulären Pflegeperson, sich die Pflegeversicherung an den Kosten der Ersatzpflege für maximal sechs Wochen im Jahr beteiligt.

Die monatlichen Ansprüche können angespart und zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt eingesetzt werden. Werden beispielsweise in den Monaten Januar bis April keine Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt, steht im Mai ein Betrag von insgesamt 625 Euro zur Verfügung. Dieser kann dann zum Beispiel für den Eigenanteil im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.


Es ist möglich, die Restansprüche aus einem Jahr bis zum 30.06. in das darauffolgende Jahr zu übertragen. Danach verfallen die nicht genutzten Ansprüche.

Weitere Pflegeformen

Verhinderungspflege

Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 € je Kalenderjahr. Der Anspruch auf Urlaubsvertretung besteht erst, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde und vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Der Betrag von 1.612 € kann durch noch nicht in Anspruch genommene Mittel aus der Kurzzeitpflege aufgestockt werden, auf insgesamt bis zu 2.499 €. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege verringert sich dann entsprechend. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige werden die Aufwendungen grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt.

Wichtig zu wissen ist, dass Sie mit dem jetzigen Pflegegrad 2 von uns eine Häusliche Pflege erwarten können, falls Ihre Pflegeperson sich nicht um Sie kümmern kann.

Kurzzeitpflege

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf eine Versorgung rund um die Uhr in einer stationären Pflegeeinrichtung angewiesen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt ist oder der Übergang vom Krankenhaus in das eigene Zuhause kurzfristig nicht möglich ist. In einer solchen Situation besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen bis zu einem Betrag von 1.774 € je Kalenderjahr.

  • Mehr erfahren

    Der Anspruch auf eine Kurzzeitpflege besteht, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde. Dieser Betrag kann flexibel eingesetzt werden, das heißt, er muss nicht "an einem Stück" in Anspruch genommen werden. Je nach Bedarf lassen sich also mehrere kürzere Zeiträume hierüber finanzieren. Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich auch für die Kurzzeitpflege aufwenden.


     Der Betrag von 1.774  € kann durch noch nicht in Anspruch genommene Mittel aus der Verhinderungspflege aufgestockt werden, auf insgesamt bis zu 3.386 € jährlich. Der Anspruch auf Verhinderungspflege verringert sich dementsprechend. Lassen Sie sich vor Antritt der Kurzzeitpflege von der zuständigen Pflegekasse über die Höhe, die Dauer der Leistungen und des ggf. weitergezahlten Pflegegeldes umfassend beraten.

Verhinderungspflege

Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 € je Kalenderjahr. Der Anspruch auf Urlaubsvertretung besteht erst, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde und vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Der Betrag von 1.612 € kann durch noch nicht in Anspruch genommene Mittel aus der Kurzzeitpflege aufgestockt werden, auf insgesamt bis zu 2.499 €. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege verringert sich dann entsprechend. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige werden die Aufwendungen grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt.

Wichtig zu wissen ist, dass Sie mit dem jetzigen Pflegegrad 2 von uns eine Häusliche Pflege erwarten können, falls Ihre Pflegeperson sich nicht um Sie kümmern kann.

Kurzzeitpflege

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf eine Versorgung rund um die Uhr in einer stationären Pflegeeinrichtung angewiesen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt ist oder der Übergang vom Krankenhaus in das eigene Zuhause kurzfristig nicht möglich ist. In einer solchen Situation besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen bis zu einem Betrag von 1.774 € je Kalenderjahr.

  • Mehr erfahren

    Der Anspruch auf eine Kurzzeitpflege besteht, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde. Dieser Betrag kann flexibel eingesetzt werden, das heißt, er muss nicht "an einem Stück" in Anspruch genommen werden. Je nach Bedarf lassen sich also mehrere kürzere Zeiträume hierüber finanzieren. Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich auch für die Kurzzeitpflege aufwenden.


     Der Betrag von 1.774  € kann durch noch nicht in Anspruch genommene Mittel aus der Verhinderungspflege aufgestockt werden, auf insgesamt bis zu 3.386 € jährlich. Der Anspruch auf Verhinderungspflege verringert sich dementsprechend. Lassen Sie sich vor Antritt der Kurzzeitpflege von der zuständigen Pflegekasse über die Höhe, die Dauer der Leistungen und des ggf. weitergezahlten Pflegegeldes umfassend beraten.

Tages- und Nachtpflege

Wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder pflegende Angehörige eine stundenweise Entlastung im Tagesverlauf benötigen, besteht die Möglichkeit, Tagespflegeeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Pflegebedürftige, die einen Pflegegrad von mindestens zwei haben, können diese sogenannten "teilstationären Leistungen" zusätzlich zu dem Pflegegrad und/oder der Pflegesachleistung in Anspruch nehmen.

Höhe des Anspruchs und Entlastungsbeitrag

Pflegegrad Höhe des Anspruchs auf Tages- und Nachtpflege Bei Hinzunahme des Entlastungsbetrags von 125 Euro
Pflegegrad 1 x 125,00 €
Pflegegrad 2 689,00 € 814,00 €
Pflegegrad 3 1.298,00 € 1.423,00 €
Pflegegrad 4 1.612,00 € 1.737,00 €
Pflegegrad 5 1.995,00 € 2.120,00 €

Tages- und Nachtpflege

Wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder pflegende Angehörige eine stundenweise Entlastung im Tagesverlauf benötigen, besteht die Möglichkeit, Tagespflegeeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Pflegebedürftige, die einen Pflegegrad von mindestens zwei haben, können diese sogenannten "teilstationären Leistungen" zusätzlich zu dem Pflegegrad und/oder der Pflegesachleistung in Anspruch nehmen.

Höhe des Anspruchs und Entlastungsbeitrag

Pflegegrad Höhe des Anspruchs auf Tages- und Nachtpflege Bei Hinzunahme des Entlastungsbetrags von 125 Euro
Pflegegrad 1 x 125,00 €
Pflegegrad 2 689,00 € 814,00 €
Pflegegrad 3 1.298,00 € 1.423,00 €
Pflegegrad 4 1.612,00 € 1.737,00 €
Pflegegrad 5 1.995,00 € 2.120,00 €

Beratung und Information

Ihr Pflegebedarf übersteigt den Beitrag der Kostenübernahme durch die Pflegekasse?

Wir beraten Sie gerne zu weiteren Finanzierungsmöglichkeiten in der häuslichen Pflege. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Interesse an einem kostenlosen Beratungsgespräch haben.

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